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   BSG, 19.04.1978 - 4 RJ 21/77   

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https://dejure.org/1978,1922
BSG, 19.04.1978 - 4 RJ 21/77 (https://dejure.org/1978,1922)
BSG, Entscheidung vom 19.04.1978 - 4 RJ 21/77 (https://dejure.org/1978,1922)
BSG, Entscheidung vom 19. April 1978 - 4 RJ 21/77 (https://dejure.org/1978,1922)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Verordnung einer Schonungszeit für einen Versichertern, der bei der Entlassung aus der stationären Heilbehandlung noch arbeitsunfähig ist

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schonungszeit - Arbeitsunfähigkeit - Entlassung aus der stationären Heilbehandlung - Mehrere medizinische Maßnahmen - Zusammenhang - Gesamtplan

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 46, 108
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 05.11.1975 - BT-Drs 7/4257
    Auszug aus BSG, 19.04.1978 - 4 RJ 21/77
    schrift kann eine Schonungszeit "unabhängig davon werden), ob der Rehabilitand während dieser Zeit arbeitsunfähig ist oder nicht" (Begründung zu 5 4240 EVO, Bundestags-Drucksache 7/4257, S 70).
  • BSG, 22.06.1989 - 4 RA 24/88

    Anspruch auf Überbrückungsübergangsgeld

    Überbrückungsübergangsgeld (§ 18e Abs. 1 AVG = § 1241e Abs. 1 RVO) ist auch zwischen zwei - gesamtplanpflichtigen (RehaAnglG § 5 Abs. 3) - medizinischen Maßnahmen zu gewähren, wenn ein Überbrückungstatbestand iS dieser Vorschrift vorliegt (Abgrenzung zu und Fortführung von BSG vom 19.4.1978 4 RJ 21/77 = BSGE 46, 108 = SozR 2200 § 1240 Nr. 1.

    § 18e Abs. 1 AVG sei nicht entsprechend (analog) anwendbar, wenn - wie hier - eine zeitliche Lücke zwischen mehreren, nicht durch einen Gesamtplan verbundenen medizinischen Maßnahmen entstehe (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - BSGE 46, 108 = SozR 2200 § 1240 Nr. 1).

    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung (der 5. Senat: BSGE 47, 53 = SozR 2200 § 1241e Nr. 5; der 11. Senat: SozR a.a.O. Nr. 12; der 1. Senat: a.a.O. Nr. 14; der erkennende Senat: a.a.O. Nr. 8, noch offengelassen in BSGE 46, 108 SozR 2200 § 1240 Nr. 1) entschieden, daß § 1241e Abs. 1 RVO (= § 18e Abs. 1 AVG) entsprechend anzuwenden ist, wenn nach Beendigung einer berufsfördernden Maßnahme zur Erreichung des Rehabilitationszieles eine weitere berufsfördernde Maßnahme erforderlich ist, wobei - wie bei unmittelbarer Anwendung der Vorschrift - vorauszusetzen ist, daß die erste Maßnahme und dazu ergänzendes Übg von dem Träger der Rentenversicherung gewährt worden oder zu gewähren ist (BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 14 S. 38 m.w.N.), bei Abschluß der ersten Maßnahme aufgrund eines Gesamtplanes (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation - RehaAnglG - vom 7. August 1974, BGBl. I S. 1881) oder objektiv feststeht (BSG SozR a.a.O. Nr. 8 S. 20, Nr. 9 S. 33), daß weitere Maßnahmen zur Rehabilitation erforderlich sind, und die Zustimmung des Versicherten zur Teilnahme an der weiteren Maßnahme in diesem Zeitpunkt vorliegt oder im zeitlichen oder inneren Zusammenhang mit der abgeschlossenen Maßnahme nachträglich erklärt wird (BSG a.a.O. Nr. 11 S. 28 f, Nr. 5 S. 10 f).

    Anders liegt der Fall dann - worauf der erkennende Senat bereits hingewiesen hat (BSGE 46, 108 = SozR 2200 § 1240 Nr. 1 S. 4 f) -, wenn zwischen mehreren nicht durch einen Gesamtplan (§ 5 Abs. 3 Satz 1 RehaAnglG) verbundenen medizinischen Maßnahmen allein deswegen eine zeitliche Lücke entsteht, weil erst "nach Durchführung einer medizinischen Maßnahme eine weitere Maßnahme dieser Art erforderlich" wird (so BSG a.a.O.), sei es "wegen eines neuen medizinischen Sachverhalts oder aus sonstigen Gründen" (so BSG SozR 2200 § 1241e Nr. 7 S. 14 mit Blick auf den Anschluß berufsfördernder Maßnahmen an medizinische).

  • BSG, 16.12.1981 - GS 3/78

    Arbeitsunfähigkeit - Voraussetzung einer Ausfallzeit - Begriff der

    Ein Vergleich mit anderen Bestimmungen des Rentenversicherungsrechts, zu dem @ 1259 RVG systematisch gehört, bestätigt das bisherige Ergebnis..ln verschieden 'nen Vorschriften wird ebenfalls die Arbeitsunfähigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinn verstanden, ohne daß dies ausdrücklich durch einen entsprechenden Zusatz, wie zB in @ 560 Abs. 1, 5 580 Abs. 2, @ 1244s Abs. 6 Satz 1 Buchst b RVG, @ 13 Abs. 1 Satz 1 RehaAnglG vorgeschrieben ist (zu @ 1241e Abs. 1 RV02 BSGE 46, 190, 191 = SozR 2200 5 182 Nr. 54; BSGE 46, 295, 297 = SczR 2200 @1241é Nr. 4; BSGE 47, 176, 179 = SozR 2200 @ 1241eNr 7; 802R2200 @1241eNr 14; zu 5 1240 Satz 1: BSGE 46, 108, 109 f = SozR 2200 © 1240 Nr. 1; BSGE 48, 25, 25 = SczR 2200 5 1240 Nr. 6).
  • BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 87/89

    Bemessung des Übergangsgeldes während einer Maßnahme der beruflichen Umschulung

    Die Rechtsprechung hat jedoch die insoweit bestehende Lücke über § 17 RehaAnglG geschlossen (vgl. BSGE 46, 108 = SozR 2200 § 1240 Nr. 1; SozR 2200 § 1241e Nrn. 5, 12, 18; BSGE 57, 113 = SozR 4100 § 59d Nr. 2; SozR 4100 § 59 Nr. 3) und für Zeiten zwischen zwei berufsfördernden Maßnahmen ÜG zugesprochen, wenn die nachfolgende Maßnahme aus Gründen, die der Behinderte nicht zu vertreten hat, nicht im unmittelbaren in die vorherige Maßnahme durchgeführt wird, dem Behinderten Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht und ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.
  • BSG, 20.12.2011 - B 13 R 87/11 R
    Auf das Erfordernis eines förmlichen Antrags kann nur dann verzichtet werden, wenn aus den insgesamt im Revisionsverfahren abgegebenen Erklärungen des Revisionsführers klar zu erkennen ist, welchen Antrag er stellen will (BSG SozR 1500 § 164 Nr. 8 und 10; SozR 3-1500 § 164 Nr. 11), etwa wenn er durch einen Angriff auf das Ergebnis unter Begründung des Urteils der Vorinstanz deutlich macht, dass nach den dort gestellten Anträgen entschieden werden soll (vgl BSGE 46, 108, 109).
  • BSG, 12.09.1978 - 5 RJ 8/78

    Weitere berufsfördernde Maßnahme

    Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in seinem Urteil vom 19. Apri1 1978 - 4 RJ 21/77 - die Frage offengelassen, ob eine entsprechende (analoge) Anwendung des § 17 Abs. 1 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes und des § 1241e Abs. 1 RVO in Betracht kommt, falls mehrere berufsfördernde Maßnahmen nicht nahtlos aufeinander folgen.
  • BSG, 20.03.1980 - 11 RA 56/79

    Berechnung sowie Weitergewährung des Übergangsgeldes im Anschluß an Krankengeld-

    Insoweit kann hier offenbleiben, ob diese Vorschrift auf zwei berufsfördernde Maßnahmen entsprechend anzuwenden ist (vgl. BSGE 46, 108, 111; 47, 51, 53).
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